Rechtswahl im Erbrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, wann und wie Sie für die Regelung Ihres Nachlasses das Recht eines anderen Staates wählen können. Sie können hier auch nachlesen, wie sie am kostengünstigsten zu diesem Ziel kommen. Denn in der notariellen Beurkundung löst eine Rechtswahlklausel eine separate Gebühr aus.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass dies keine Rechtsberatung Ihres Einzelfalls darstellt und wir keine Gewähr dafür übernehmen können, dass unsere Informationen auch in Ihrem persönlichen Fall einschlägig sind. Verbindliche Rechtsauskunft erhalten Sie, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen.
Eine Rechtswahl ist die Erklärung über die Wahl eines bestimmten, in diesem Fall eines gewählten nationalen Rechts, aus dem die Normen und die Rechtsfolgen für einen bestimmten Lebenssachverhalt, z.B. für die Nachlassregelung entnommen werden.
Nein. Soll das nationale Recht des gewünschten Staates zur Anwendung kommen, sind Einschränkungen zu beachten. Die Einschränkungen können sowohl in dem Land zu beachten sein, dessen Recht weggewählt wird, als auch Einschränkungen in dem Land gegeben sein können, dessen Recht gewählt werden soll. In jedem Fall muss eine Dispositionsfreiheit über den Lebenssachverhalt, der rechtlich beurteilt werden soll, gegeben sein. Es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es muss geprüft werden, ob das jeweilige nationale Gesetz nur das Heimatrecht zulässt. Ein beliebiges Recht kann ohnehin nicht gewählt werden. Eine so genannte Anknüpfung ist schon nötig.
In allen Fällen mit Auslandsberührung stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung für die Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts gilt.
Beispiel: Ein Schweizer Erblasser hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hat sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Immobilienbesitz.
Oder: Ein Deutscher hat seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz. Er hat sein ganzes Vermögen in der Schweiz. Er wird jedoch in Deutschland Immobilien Erben.
Schwierig wird es, wenn der deutsche Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Einen möglichen Konflikt im materiellen Erbrecht kann durch die Rechtswahl vermieden werden. Eine Disharmonie durch die Gefahr konkurrierender Verfahren kann dadurch allerdings nicht vermieden werden.
Zunächst entscheidet das Kollisionsrecht des Landes, dessen Gerichte oder Behörden angerufen werden, wie es weitergehen soll. Dabei kann das eigene nationale Recht zur Anwendung kommen. Es kann aber auch ein nationales Recht eines anderen Staates berufen sein. Dieser Staat entscheidet dann nach eigenem Kollisionsrecht, wie es weitergeht. Dieser Zweitstaat kann eigenes nationales Recht zur Anwendung bringen. Es kann aber auch den Lebenssachverhalt zur rechtlichen Beurteilung an einen Drittstaat weiterverweisen oder an den Erststaat zurückverweisen werden. Was dort geschieht, entscheidet wieder das jeweilige Kollisionsrecht. Eine Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich
Grundsätzlich wird zwischen der Gerichtszuständigkeit eines bestimmten Staates und dem anwendbaren nationalen materiellen Recht unterschieden. Das materielle Recht regelt die Subsumtion des Lebenssachverhalts unter eine Norm. So wird eine Rechtsfolge festgestellt.
Aus deutscher Sicht ist eine Rechtswahl nur im Hinblick auf das materielle Recht möglich.
Andere Rechtsordnungen lassen auch die Wahl des Gerichtsstandes zu, bspw. die Schweiz für den Fall, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, aber nur, wenn der Erblasser Schweizer Staatsangehöriger ist.
Im Rahmen der Wirkung einer zulässigen Rechtswahl ist das gewählte Recht anwendbar.
Eine wirksame Rechtswahl des deutschen Erbrechts umfasst den gesamten Erbfall. Das ist aber nicht überall so.
Bspw. in der Schweiz wird zwischen dem Erbstatut und dem Eröffnungsstatut unterschieden. In der Formulierung der Rechtswahlklausel ist äußerste Sorgfalt geboten ist.
Der Erblasser. Er ordnet die Rechtswahl in seiner letztwilligen Verfügung an.
Beachtet werden müssen die Formerfordernisse, die für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind.
In Deutschland sieht § 111 Nr. 4 GNotKG für Rechtswahlklauseln nach dem internationalen Privatrecht einen besonderen Beurkundungsgegenstand vor. Der Geschäftswert für die Beurkundung beträgt nach § 104 Abs. 3 GNotKG 30 % des Geschäftswerts für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts. Das bedeutet, dass der Geschäftswert 1/3 des Nachlasswerts beträgt. Schnell kann es teuer werden.
Natürlich kann durch den Verzicht auf die Rechtswahlklausel Kosten gespart werden. Die Gefahr besteht jedoch, dass die ersparten Kosten im Erbfall für den Streit um das anwendbare Recht aufgewendet werden müssen, oder das Ziel der testamentarischen Verfügung durch das zur Anwendung kommende Erbrecht verfehlt wird.
Kostenauslösend ist nur eine ausdrückliche Rechtswahl, die notariell beurkundet wird. Eine in einem eigenhändigen Testament erklärte Rechtswahl löst ebenfalls keine Notargebühr aus. Dringend abzuraten ist jedoch davon, eine Rechtswahl in Eigenregie zu treffen. Darüber hinaus verursacht eine konkludente Rechtswahl keine Beurkundungsgebühren.
Konkludent bedeutet, dass sich erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt, welches Recht auf den Erbfall Anwendung finden soll.
Art. 22 Abs 2 der EuErbVO gestattet in Deutschland eine konkludente Rechtswahl, die aus den Bestimmungen in einer Verfügung von Todes wegen, erfolgen kann.
Ja, die gibt es. Eine Möglichkeit ist, bspw. die Rechtswahl außerhalb der notariellen Urkunde unter Bezugnahme auf den in der notariellen Urkunde erklärten letzten Willen niederzulegen. Unbedingt zu beachten ist allerdings, dass die Formerfordernisse für die Erstellung einer letztwilligen Verfügung zwingend eingehalten werden müssen. Und es wird dringend davon abgeraten, Klauseln im internationalen Recht ohne fachliche Hilfe zu erstellen.
Im deutschen Recht kann der Erblasser nicht einseitig eine Gerichtsstandanordnung treffen.
Im Schweizer Recht ist das anders. Ein Schweizer Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag die Zuständigkeit der Gerichte seines Heimatortes anordnen. Er kann auch seinen gesamten Nachlass oder nur mit Bezug auf das in der Schweiz befindliche Vermögen seinem Heimatrecht unterstellen. In beiden Fällen führt das aus Schweizer Sicht regelmäßig dazu, dass Schweizer Gerichte für den Erbfall unter Anwendung von Schweizer Recht zuständig sind.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuErbVO können die Verfahrensparteien eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vereinbaren, dessen Recht vom Erblasser gewählt wurde. Die Vereinbarung der Gerichte eines Drittstaates ist nicht zulässig. Wer zu dem Kreis der Vertragsparteien gehört, ist noch nicht abschließend geklärt. Dazu gehören wird wohl jedenfalls die Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und der Testamentsvollstrecker.
In der Schweiz können die Parteien für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche einen Gerichtsstand vereinbaren. Nach herrschender Meinung ist das auch im Bereich des Erbrechts unter den Erben möglich. Einschränkungen sind jedoch zu beachten, wenn ein ausländischer Staat eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit beansprucht. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Nachlass ein Grundstück enthält.
Nach der EuErbVO, also in Deutschland, ist Schriftform zu beachten.
In der Schweiz ist nach Art. 5 Abs. 1 IPRG Textform ausreichend.
Es hilft die Kenntnis des nationalen, europäischen und internationalen Erbrechts und das beherzte Durchsetzen derselben.
Dabei helfen wir Ihnen.