- isolierende Betrachtungsweise
- In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Die Zuordnung von Einkünften und die Bestimmun der jeweiligen Einkunftsart bestimmt sich daher nur nach den isoliert betrachteten Verhältnissen im Inland, ungeachtet des im Ausland verwirklichten Sachverhaltes
Weitere Begriffe
- notwendiges Betriebsvermögen
- Notwendiges Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbare Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind.
- steuerliche Nebenleistungen
- In § 3 Abs. 4 Abgabenordnung ist die abschließende Legaldefinition von Abgaben als steuerliche Nebenleistungen.
-
Mehr...
Mehr erfahren
In § 3 Abs. 4 Abgabenordnung ist die abschließende Legaldefinition von Abgaben als steuerliche Nebenleistungen.
Die Erhebung und die Höhe von steuerlichen Nebenleistungen sind grundsätzlich von der Hauptleistung Steuer abhängig; es gibt aber hierzu gesetzlich ausdrücklich geregelte Ausnahmen.
- Steuer
- Ist eine öffentliche Abgabe, so wie Gebühren und Beiträge (z.B. Erschließungsbeitrag) auch.
-
Mehr...
Mehr erfahren
Ist eine öffentliche Abgabe, so wie Gebühren und Beiträge (z.B. Erschließungsbeitrag) auch.
Steuer ist definiert in § 3 Abgabenordnung als Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Die Erzielung von Einnahmen kann auch nur Nebenzweck sein.
Es wird unterschieden in Bundes-, Länder- und Gemeindesteuer, und zwar sowohl in der Zuweisung der Gesetzgebungs- bzw. Regelungskompetenz wie auch in der Berechtigung zur Erhebung.