- Freigrenze
- Freigrenze heißt im Steuerrecht, dass Rechtsfolgen, insbesondere die Besteuerung, nicht eintritt, wenn ein bestimmter Betrag der Zurechnungsgröße nicht überschritten wird.
Freigrenze heißt im Steuerrecht, dass Rechtsfolgen, insbesondere die Besteuerung, nicht eintritt, wenn ein bestimmter Betrag der Zurechnungsgröße nicht überschritten wird.
Wird die Freigrenze überschritten, treten die Rechtsfolgen für den gesamten Betrag ein, nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag.
Weitere Begriffe
- Steueranrechnung
- Ist eine Maßnahme der Steuerermäßigung bei drohender Doppel- oder Mehrfachbelastung eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes mit deutschen und zugleich mit ausländischen Steuern.
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Ist die deutsche Steuer höher und kommt die ausländische Steuer zur Anrechnung, dann wird eine wirtschaftliche „Einmalbelastung“ in Höhe der höheren deutschen Steuer festgezurrt.
Steueranrechnung kann im deutschen Steuergesetz angeordnet sein oder auf der Grundlage einer Regelung in einem anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zum Tragen kommen.
- isolierende Betrachtungsweise
- In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
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In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Die Zuordnung von Einkünften und die Bestimmun der jeweiligen Einkunftsart bestimmt sich daher nur nach den isoliert betrachteten Verhältnissen im Inland, ungeachtet des im Ausland verwirklichten Sachverhaltes
- Duldungsbescheid
- Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der an den Haftungsschuldner gerichtete Haftungsbescheid tritt verfahrensrechtlich neben den an den Steuerschuldner gerichteten Steuerbescheid.
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Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der an den Haftungsschuldner gerichtete Haftungsbescheid tritt verfahrensrechtlich neben den an den Steuerschuldner gerichteten Steuerbescheid.
Gesetzliche Grundlagen für die Duldung ergeben sich insbesondere aus dem Zivilrecht, z.B. dem Anfechtungsgesetz.