- Ermessen
- Im deutschen Steuerrecht gilt grundsätzlich für das Festsetzungsverfahren die Bindung der Entscheidungen der Finanzbehörde an die bestehenden Gesetze (sog. gebundene Verwaltungsentscheidung). Ermessen hat die Finanzbehörde aber insbesondere im Verfahrensabschnitt der Erhebung der Steuern, z.B. bei der Entscheidung über die Stundung von Steuerzahlungen oder bei der Haftung für eine fremde Steuerschuld.
Im deutschen Steuerrecht gilt grundsätzlich für das Festsetzungsverfahren die Bindung der Entscheidungen der Finanzbehörde an die bestehenden Gesetze (sog. gebundene Verwaltungsentscheidung). Ermessen hat die Finanzbehörde aber insbesondere im Verfahrensabschnitt der Erhebung der Steuern, z.B. bei der Entscheidung über die Stundung von Steuerzahlungen oder bei der Haftung für eine fremde Steuerschuld.
Das Ermessen ist seinerseits gebunden aus dem Zweck der Ermächtigung und seinen gesetzlichen Grenzen. Die Verwaltungsentscheidung ist also insbesondere rechtswidrig bei Ermessensunterschreitung bzw. –nichtgebrauch, bei Ermessensüberschreitung sowie bei Ermessensreduzierung auf Null.
Das Finanzgericht darf das Ermessen der Finanzbehörde nur eingeschränkt nachprüfen und grundsätzlich nicht sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Eine Entscheidung anstelle der Finanzbehörde darf das Finanzgericht also insbesondere nur dann treffen, wenn das Verwaltungsermessen auf Null reduziert ist und so ein Anspruch des Bürgers auf eine bestimmte Entscheidung besteht.
Weitere Begriffe
- Erblasser
- Der Erblasser ist eine natürliche Person, die bei ihrem Tod den Erben aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Erbfolge ihren Nachlass hinterlässt.
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.
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Definition für Inlandssachverhalten in § 9 Abgabenordnung.
Hat eine natürliche Person (Mensch) dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben.
In Deutschland ist der gewöhnliche Aufenthalt Anknüpfungsmerkmal für die unbeschränkte Steuerpflicht in der Einkommensteuer sowie in der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
- Freibetrag
- Freibetrag heißt im Steuerrecht, dass für einen bestimmten Betrag der Zurechnungsgröße die Rechtsfolgen, insbesondere die Besteuerung, nicht eintritt.
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Freibetrag heißt im Steuerrecht, dass für einen bestimmten Betrag der Zurechnungsgröße die Rechtsfolgen, insbesondere die Besteuerung, nicht eintritt.
Wird der Freibetrag überschritten, treten die Rechtsfolgen nur für den Betrag ein, der den Freibetrag übersteigt, nicht aber für den Freibetrag selbst.