- Eigentum, wirtschaftliches
- Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum.
Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum. Allen Sachverhalten des wirtschaftlichen Eigentums ist gemeinsam, dass der zivilrechtliche Eigentümer nur noch über eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wirtschaftlich ausgehöhlte Rechtsposition verfügt. Die an sich mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen rechtlichen Befugnisse stehen dauerhaft einem anderen zu oder werden tatsächlich von einem anderen ausgeübt.
Weitere Begriffe
- Abgaben (öffentliche)
- Öffentliche Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Sonderabgaben.
- Nachlass
- Der Nachlass ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht.
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Antworten auf die häufigsten Fragen zum Nachlassverzeichnis haben wir hier zusammengestellt: Fragen zum Nachlassverzeichnis
- gewillkürtes Betriebsvermögen
- Gewillkürtes Betriebsvermögen sind die Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb zu fördern.
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