- Betriebsstätte
- Betriebsstätte (auch Betriebstätte) ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Begriff ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung.
Betriebsstätte (auch Betriebstätte) ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Begriff ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung.
Betriebsstätte wird in den Regelungen hierzu durch Aufzählung von Sachverhalten ergänzt, die teilweise über die allgemeine Definition (s.o.) hinausgehen.
Für Inlandssachverhalte gilt die Definition in § 12 Abgabenordnung, für grenzüberschreitende Sachverhalte gelten die Definitionen in den einschlägigen deutschen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Die jeweiligen Begriffsbestimmungen können abweichen, so dass die jeweils verwendete Definition heranzuziehen ist.
Weitere Begriffe
- Leistungsfähigkeitsprinzip
- Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist im Sr eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz.
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Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist im Sr eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz.
Der Gleichheitssatz gebietet, dass Steuerpflichtige, die steuerlich gleich leistungsfähig sind, in steuerlicher Hinsicht auch gleich zu behandeln sind. Ist die Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen dagegen unterschiedlich, sndn auch unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen geboten.
- Steuerfreistellung
- Steuerfreistellung ist eine Maßnahme der Steuerermäßigung bei drohender Doppel- oder Mehrfachbelastung eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes mit deutschen und zugleich mit ausländischen Steuern.
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Da die deutsche Steuer regelmäßig höher ist als die ausländische Steuer, entlastet die deutsche Steuerfreistellung davon, dass sich eine wirtschaftliche „Einmalbelastung“ in Höhe der höheren deutschen Steuer ergibt.
In grenzüberschreitenden Sachverhalten wird die deutsche Steuerfreistellung mit dem Progressionsvorbehalt kombiniert, um jedenfalls beim progressiv verlaufenden Steuersatz den eigentlich aus deutscher Sicht in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigten Sachverhalt doch noch der deutschen Steuer zu unterwerfen.
Die Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt wird regelmäßig auf der Grundlage einer Regelung in einem anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) angeordnet.
- isolierende Betrachtungsweise
- In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
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In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Die Zuordnung von Einkünften und die Bestimmun der jeweiligen Einkunftsart bestimmt sich daher nur nach den isoliert betrachteten Verhältnissen im Inland, ungeachtet des im Ausland verwirklichten Sachverhaltes