- Bestattungsanordnung
- Eine Bestattungsanordnung ist die Regelung des Erblassers, wie er sein Begräbnis gestaltet haben will.
Was kann angeordnet werden? Es kann nicht alles angeordnet werden, was mancher Erblasser sich vorstellt. So ist zum Beispiel das Verstreuen der Asche ein ganz häufiger Wunsch, der in Deutschland in den seltensten Fällen, ausgenommen einer Seebestattung in Hamburg zum Beispiel, erfüllt werden kann. Stattdessen findet dann ein obligatorisches Urnenbegräbnis statt.
Weitere Begriffe
- Erbvertrag
- Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen dem Erblasser und einer anderen Person, in dem diese sich darüber einigen, dass der Vertragspartner oder ein Dritter Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstiger werden soll.
- Einspruch
- Entspricht als Rechtsbehelf in Abgabenangelegenheiten in der Sache dem Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsrecht. Besondere Regelung des Verfahrens in der Abgabenordnung.
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Entspricht als Rechtsbehelf in Abgabenangelegenheiten in der Sache dem Widerspruch im allgemeinen Verwaltungsrecht. Besondere Regelung des Verfahrens in der Abgabenordnung.
Das Einspruchsverfahren ist ein verlängertes Besteuerungsverfahren und zugleich das Vorverfahren für ein Verfahren vor dem Finanzgericht. Der Einspruch ist förmlich und fristgebunden, eröffnet dann aber bei Beschwer und soweit Bestandskraft noch nicht eingetreten ist, die umfassende Prüfung des Sachverhaltes zu Gunsten wie zu Lasten des Einspruchsführers.
- Eigentum, wirtschaftliches
- Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum.
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Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum. Allen Sachverhalten des wirtschaftlichen Eigentums ist gemeinsam, dass der zivilrechtliche Eigentümer nur noch über eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wirtschaftlich ausgehöhlte Rechtsposition verfügt. Die an sich mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen rechtlichen Befugnisse stehen dauerhaft einem anderen zu oder werden tatsächlich von einem anderen ausgeübt.