Bestattungsanordnung
Eine Bestattungsanordnung ist die Regelung des Erblassers, wie er sein Begräbnis gestaltet haben will.

Was kann angeordnet werden? Es kann nicht alles angeordnet werden, was mancher Erblasser sich vorstellt. So ist zum Beispiel das Verstreuen der Asche ein ganz häufiger Wunsch, der in Deutschland in den seltensten Fällen, ausgenommen einer Seebestattung in Hamburg zum Beispiel, erfüllt werden kann. Stattdessen findet dann ein obligatorisches Urnenbegräbnis statt.

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Weitere Begriffe

Eigentum, wirtschaftliches
Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum.
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Das deutsche Steuerrecht weicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nach dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum ab und bezeichnet dies als sog. wirtschaftliches Eigentum. Allen Sachverhalten des wirtschaftlichen Eigentums ist gemeinsam, dass der zivilrechtliche Eigentümer nur noch über eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wirtschaftlich ausgehöhlte Rechtsposition verfügt. Die an sich mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen rechtlichen Befugnisse stehen dauerhaft einem anderen zu oder werden tatsächlich von einem anderen ausgeübt. 

isolierende Betrachtungsweise
In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
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In sog. isolierender Betrachtungsweise bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht angenommen werden können (vgl. § 49 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

Die Zuordnung von Einkünften und die Bestimmun der jeweiligen Einkunftsart bestimmt sich daher nur nach den isoliert betrachteten Verhältnissen im Inland, ungeachtet des im Ausland verwirklichten Sachverhaltes

Drittstaat
Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), ggf. auch nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist.
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Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), ggf. auch nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), ist.

Die Schweiz ist Drittstaat, da sie zwar Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, nicht aber dem EWR beitrat. Rechtliche Besonderheiten können sich aus dem Abkommen der Personenfreizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz ergeben. 

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