- Ausländer
- Ein Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG ist.
Was ist ein Ausländer im Sinne des Erbrechts? Ein Ausländer im Sinne des Erbrechts ist eine Person, die auf die deutsche Erbrechtsordnung trifft ohne hierbei die deutsche Staatsangehörigkeit zu haben.
Weitere Begriffe
- Fiskalvertretung
- Zur Fiskalvertretung befugt ist nur ein bestimmter, steuerlich fachkompetenter Personenkreis, z.B. der Rechtsanwalt. Der Fiskalvertreter muss eine Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers haben.
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Im Umsatzsteuergesetz kann sich ein Unternehmer, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen Sitz, weder seine Geschäftsleitung noch eine Zweigniederlassung hat, im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
Zur Fiskalvertretung befugt ist nur ein bestimmter, steuerlich fachkompetenter Personenkreis, z.B. der Rechtsanwalt. Der Fiskalvertreter muss eine Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers haben.
- Testamentsvollstrecker
- Person, die der Erblasser zur Vollziehung seiner letztwilligen Verfügungen und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingesetzt hat.
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Wer sollte über Testamentsvollstreckung nachdenken? Wer sicher sein will, dass sein letzter Wille befolgt und erfüllt wird, kann eine vertrauensvolle Person, entgeltlich oder unentgeltlich, damit beauftragen. Diese beauftragte und bevollmächtigte Person nennt man Testamentsvollstrecker. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann beschränkt sein auf die reine Abwicklung der Anordnungen im Testament oder er kann mit der Verwaltung des Nachlasses, z.B. bis minderjährige Kinder volljährig sind, beauftragt werden. Es gibt keine Pflicht, das Amt der Testamentsvollstreckung anzunehmen. Wird das Amt angenommen, stellt das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus. Damit weist der Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis sowie seine Vollmacht nach.
- Basisgesellschaft
- Begriff des internationalen Steuerrechts und im Anwendungsbereich des Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 Abgabenordnung.
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Begriff des internationalen Steuerrechts und im Anwendungsbereich des Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 Abgabenordnung.
Aus deutscher Sicht ist Basisgesellschaft eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft, die in ein Lieferungs- oder Leistungsverhältnis zwischengeschaltet ist, um so die Gewinne bei der Basisgesellschaft im Ausland, und nicht bei den eigentlich Beteiligten im Inland anfallen zu lassen.