Der Gesetzgeber entschied schon vor mehre als 100 Jahren, dass der letzte Wille des Bürgers von ihm selbst niedergeschrieben werden kann, vorausgesetzt er beachtet hierzu bestimmte Formerfordernisse. Für die Gestaltung des letzten Willens stellte der Gesetzgeber abschließend aufgezählte erbrechtliche Instrumente zur Verfügung. Eines davon ist das Vermächtnis.
Das Vermächtnis selbst hat vielerlei bekannte, aber auch weniger bekannte Erscheinungsformen. Das bekannteste Vermächtnis ist wohl das Geldvermächtnis.
Das Geldvermächtnis gibt dem Bedachten das Recht, aus dem Nachlass eine bestimmte Geldsumme zu fordern. Ist das Bargeld vorhanden, was oft bei Testamentserrichtung der Fall ist, demgegenüber zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht, so ist guter Rat teuer.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist ein Vermächtnis solange zu erfüllen, solange im Nachlass noch Vermögenswerte vorhanden sind. Notfalls sind Nachlassgegenstände zu veräußern, um Bargeld für das Vermächtnis zu erwirtschaften, wenn der Vermächtnisnehmer nicht damit einverstanden ist, statt dem Geldvermächtnis einen Nachlassgegenstand entgegenzunehmen.
Der Erbe, der verpflichtet ist, den Willen des Erblassers zu erfüllen, muss also bis zur Erschöpfung des Nachlasses, notfalls auf seine eigenen Kosten, das Vermächtnis erfüllen. Erst wenn der Nachlass erschöpft ist, kann er einwenden, dass er nicht verpflichtet ist, das Vermächtnis aus dem eigenen Vermögen zu erfüllen.