Auch die Strafgerichte sind sich aber einig darin, dass die Straffreiheit nicht die Belohnung für bessere Einsichten ist, sondern für die mit einer in der Steuernachzahlung verbundene Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Sie dient dem Täter einer Steuerhinterziehung als Anreiz zur Aufdeckung bisher dem Fiskus verschlossener Steuerquellen.
Damit die Selbstanzeige zur Straffreiheit des Steuerhinterzieher führt, müssen eine Reihe gesetzlicher Voraussetzungen erfüllt werden; die Sichtweise hierzu ist restriktiv. Eine der in § 371 Abgabenordnung genannten Voraussetzungen ist, dass der Steuerpflichtige bei bereits eingetretener Steuerverkürzung oder erlangten Steuervorteilen die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet, also bezahlt.
Das Landgericht Heidelberg führt hierzu aus, dass Straffreiheit jedenfalls nicht derjenige erlangt, der dem Finanzamt zwar ein Anzeige erstattet und damit die Nachprüfung ermöglicht, zugleich aber den Steueranspruch dem Grunde nach in Zweifel zieht oder gar bestreitet und dadurch die weiteren Ermittlungen der Finanzbehörde mindestens erschwert, wenn nicht vereitelt. Die Staatsanwaltschaft hatte dies in dem Entscheidungsfall, der dem Landgericht Heidelberg vorlag, behauptet.
Das Landgericht hält dem entgegen, dass der Angeklagte den Steueranspruch der Finanzbehörde zu keinem Zeitpunkt dem Grunde nach bestritten habe, sondern lediglich dessen Durchsetzbarkeit. Denn das vom Angeklagten vorgetragene Argument seiner Schuldunfähigkeit hindere nur die Durchsetzung des Steueranspruchs, stelle aber diesen nicht in Frage.
Aus steuerrechtlicher Sicht bleibt damit offen, ob der Einspruch mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, die aufgrund der Nacherklärung erfolgt ist, im Nachhinein die Straffreiheit der Selbstanzeige vereitelt. Damit würde aber derjenige, der bereits rechtliche Zweifel am Bestehen des Steueranspruchs hat, aber aus Vorsicht Einkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärt, um die Unklarheit zu beseitigen, schlechter behandelt als derjenige, dem unzweifelhaft Steuerhinterziehung vorgeworfen werden kann. Das ist im Kontext der tragenden Gründe für die Straffreiheit von Selbstanzeigen im Steuerrecht nicht hinzunehmen.