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Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse für einen Grenzgänger sind im Inland einkommensteuerbar und nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

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Ein Teil der an die Pensionskasse gezahlten Arbeitgeberbeiträge war aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses zwingend (sog. Obligatorium), die darüber hinausgehend von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge waren dagegen aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages ein sog. Überobligatorium. Auch der Kläger zahlte obligatorische und überobligatorische Pensionskassenbeiträge.

Der Kläger war der Auffassung, dass die von der Arbeitgeberin gezahlten Pensionskassenbeiträge in voller Höhe – also ohne Unterscheidung in obligatorisch und überobligatorisch – steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) seien. Dem folgte das Finanzamt im Hinblick auf die überobligatorisch geleisteten Beiträge nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers beim Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Der Bundesfinanzhof begründet das wie folgt:

Für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers gezahlte Arbeitgeberbeiträge sind nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber hierzu kraft Gesetzes verpflichtet ist. Als gesetzliche Grundlage kommen nicht nur die Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts in Betracht, sondern auch die einschlägigen Schweizer Bestimmungen.

Steuerfrei sind auch Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG bis zu dem in Satz 3 bestimmten Umfang, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet. Insoweit sind Arbeitgeberbeiträge zu einer Rentenversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung anzurechnen. Hierzu zählen wiederum nicht nur die auf sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beruhenden Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, sondern auch gleichgestellte Leistungen.

Deutschen Grenzgängern in die Schweiz, die mit ihrem Schweizer Arbeitgeber überobligatorische Beiträge zur Schweizer Pensionskasse vereinbaren, sollten also in ihren Verhandlungen die Steuerbarkeit dieser Beiträge im Inland berücksichtigen und einberechnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.9.2013 Az. VI R 6/11 

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