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Schweizer Kapitalgesellschaft (AG) mit inländischer Geschäftsleitung ist aus deutscher Sicht keine ausländische Basisgesellschaft im Sinne des § 42 AO.

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Im Entscheidungssachverhalt geht es um eine nach Schweizer Recht errichtete Aktiengesellschaft. Diese beauftragte den Kläger, eine im Inland ansässige natürliche Person, damit, im Namen der AG Geschäfte zu vermitteln, Kunden zu akquirieren und Beratungsprogramme durchzuführen. Der Kläger versteuerte seine Erlöse aus dieser Tätigkeit im Inland.

Das Finanzamt kam zur Auffassung, die Zwischenschaltung der Schweizer AG sei als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen. Die von der Schweizer AG erbrachten Leistungen und die von ihr bezogenen Einnahmen seien in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen.

Das Finanzgericht als Vorinstanz sah das anders. Es gab der Klage statt mit der Begründung, § 42 Abgabenordnung (AO) sei nicht anzuwenden, weil die Schweizer AG mit inländischer Geschäftsleitung nicht als sog. Basisgesellschaft anzusehen sei. Der Kläger führe im Inland die Geschäfte der AG, so dass diese insoweit hier eine eigene Geschäftstätigkeit habe. Und selbst wenn die Schweizer AG in der Schweiz auch wirtschaftlich tätig gewesen sei, unterläge sie mit ihren inländischen Einkünften der deutsche beschränkten Steuerpflicht. Damit könne kein Basiseffekt eintreten, der eine Anwendung des § 42 AO erfordere.

Der Bundesfinanzhof war mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision befasst und verwarf diese als unzulässig.

Die Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs tragen den Versuch der Finanzverwaltung, eine Ausweitung der Rechtsprechung zur missbräuchlichen Basisgesellschaft (Domizilgesellschaft) zu erreichen, nicht mit und setzen der Anwendung des § 42 AO deutliche Grenzen. Es kommt also insbesondere nicht zu einem weiteren „Lifting the corporate veil“ auf der Grundlage des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO. Die von der Schweizer AG erzielten Erlöse werden nicht im Wege des Durchgriffs dem Kläger zugerechnet, sondern verbleiben weiterhin bei der Schweizer AG als steuerlich selbständige Kapitalgesellschaft.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.2.2014 Az. III B 16/13 

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