Der BFH sieht in einem Auskunftsersuchen nicht per se eine diskriminierende Wirkung zu Lasten des betroffenen Steuerpflichtigen. Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen soll aber rechtswidrig sein, wenn es den Eindruck erweckt, trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens werde weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. In diesem Fall muss die Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung, die der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern dient, zurücktreten.