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Nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlte Austrittsleistungen aus einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse sind mit ihrem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. Aa EStG zu besteuern.

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Während das Finanzamt die Austrittsleistung mit einem Besteuerungsanteil von 50% versteuerte, waren die zusammenveranlagten Kläger der Auffassung, die Austrittsleistung sei in voller Höhe steuerfrei. Dem folgte auch das Finanzgericht als Vorinstanz und bejahte die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 3 EStG.

Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof war erfolgreich. Die rechtsvergleichende Qualifikation rechtfertigt für den Bundesfinanzhof die Vergleichbarkeit der Schweizer Pensionskasse mit der deutschen Rentenversicherung. Auch wenn die Austrittsleistung keine „wiederkehrende Leistung“ sei, qualifiziert der Bundesfinanzhof sie als „andere Leistung“ im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG.

Anders als das Finanzgericht erachtet der Bundesfinanzhof die Austrittsleistung nicht als gemäß § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 3 EStG scheitert nach Auffassung des Bundesfinanzhofes nicht bereits daran, dass es sich um eine Kapitalabfindung einer Schweizer Pensionskasse handelt, sondern vielmehr daran, dass die Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse keine mit der Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG vergleichbare Leistung sein soll. Die Kapitalabfindung eines Rentenanspruchs bei endgültigem Verlassen des Hoheitsgebiets ist dem deutschen Rentenversicherungssystem fremd; Kapitalabfindungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung werden nur ausnahmsweise im Fall der Wiederverheiratung verwitweter Ehepartner geleistet. Die Barauszahlung der Austrittsleistung einer Schweizer Pensionskasse wird dagegen nicht für den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsleistungen gewährt, sondern immer dann, wenn das Schweizer Recht dies zulässt, also z.B. bei endgültigem Verlassen der Schweiz.

Der Bundesfinanzhof sieht keine Vertrauensschutzgesichtspunkte, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Immerhin bejaht er aber die Möglichkeit, die Austrittsleistung als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern, um Progressionsnachteile auszugleichen. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.10.2013 Az. X R 33/10 

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