Auf ihrer Jahrestagung am 9. Mai 2014 haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder sog. Eckpunkte zur Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige beschlossen.
Die gute Nachricht zunächst: die Länder wollen an der strafbefreienden Selbstanzeige festhalten. Das ist nicht selbstverständlich. Es gibt nicht nur viele Stimmen, die eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige fordern. Auch die Strafjustiz steht der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach Vollendung der Steuerhinterziehung als Straftat durchaus kritisch gegenüber.
Die von den Ländern geforderten Verschärfungen sollen aber den Weg in die Strafbefreiung deutlich verengen. Das betrifft insbesondere die Dauer der Strafverfolgung und die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt.
Die Strafverfolgungsverjährungsfrist soll von nunmehr regelmäßig 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert werden. Die 10-jährige Strafverfolgungsverjährungsfrist gilt bislang nur in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung. Damit würde eine weitgehende Angleichung der Strafverfolgungsverjährungsfrist an die steuerliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung erreicht. Das bedeutet aber zugleich, dass die derzeit für die strafrechtlich verjährten Veranlagungszeiträume eingereichten Unterlagen künftig den strengen Anforderungen der Selbstanzeige genügen müssen.
Des Weiteren soll der Schwellenwert, bis zu dem die Steuerhinterziehung mit Hilfe der Selbstanzeige straffrei bleibt, von derzeit 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt werden. Für darüber hinausgehende Hinterziehungsbeträge ist weiterhin der Zuschlag nach § 398a Abgabenordnung (AO) erforderlich, um ein persönliches Strafverfolgungshindernis zu erreichen.
Aber auch die Höhe des Zuschlages nach § 398a AO soll sich verändern. Statt derzeit 5 Prozent der hinterzogenen Steuern soll er künftig 10 Prozent bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 EUR bis 100.000 EUR, 15 Prozent für Beträge über 100.000 EUR bis 1.000.000 und für Beträge über 1.000.000 EUR 20 Prozent betragen.
Schließlich verlangen die Ländern, dass die Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden müssen, damit überhaupt Straffreiheit eintreten soll.
Der Bundesminister der Finanzen unterstützt diese Eckpunkte der Ländern zur Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. In Abstimmung mit den Ländern soll auf dieser Grundlage ein Gesetzesvorschlag erarbeitet werden, so dass die neuen Regelungen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten können.
Alle Steuerpflichtigen, die immer noch von einer Selbstanzeige abgesehen haben, weil sie auf den Weiterbestand der bisherigen Regelungen vertraut haben, sollten sich in der Planung rechtzeitig auf die Änderungen vorbereiten und die Zeit gut nützen.
FinMin Nordrhein.-Westfalen, Pressemitteilung vom 9.5.2014